Straßenverkehrsordnung

§ 1. Vertrauensgrundsatz.

(1) Jeder Straßenbenützer darf vertrauen, daß andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müßte annehmen, daß es sich um Kinder, Sehbehinderte oder Körperbehinderte Personen handelt

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist

§ 2. Verkehrsunfälle.

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

(2) Wenn bei einem Verkehrsunfall Schaden enstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

§ 3. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(2) An Personen, die gem. §5.1 als vom Alkohol beeinträchtigt gelten, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

§ 4. Allgemeine Fahrordnung.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

(2) Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden

(3) Nebenfahrbahnen sind zum Ziehen oder Schieben von Handwagen, Handkarren oder Handschlitten sowie zum Schieben von einspurigen Fahrzeugen zu benützen. Radfahrer dürfen in Nebenfahrbahnen auch fahren, wenn kein Radfahrstreifen, Radweg oder Geh- und Radweg vorhanden ist.

(4) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.

(5) Sperrlinien dürfen nicht überfahren, Sperrflächen nicht befahren werden.

§ 5. Einbiegen, Einfahren und Ausfahren.

(1) Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen.

(2) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu lassen.

§ 6. Vorrang.

(1) Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben den Vorrang; Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.

§ 7. Fahrgeschwindigkeit.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges darf im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 150 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren

§ 8. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

(1) An Samstagen von 16 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 20 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten

§ 9. Autobahnen.

(1) Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf

§ 10. Verbot des Lenkens von Fahrzeugen.

(1) Die Behörde hat einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich zu verbieten, wenn diese a) wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Lenken eines Fahrzeuges ungeeignet ist oder b) wegen ihres Verhaltens im Straßenverkehr, insbesondere im Hinblick auf wiederholte einschlägige Bestrafungen, eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet.

§ 11. Benützung von Fahrrädern.

(1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf Jahre alt sein; wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, lenken

(2) Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen
(3) Der Fahrradfahrer muss einen intakten Fahrradhelm tragen.
(4) Der Fahrradfahrer muss sich an die Straßenverkehrsordnung des Freistaates halten.

§ 12. Gültigkeit

(1) Die Verkehrsordnung gilt in der Republik Großturanien

(2) Die Verkehrsordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung

(3) Auf Änderungen in der Verkehrsordnung muss gesondert hingwiesen werden

 

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